Mietbedingungen
§ 1 Voraussetzungen für die Vermietung
Fahrzeuge werden nur an Personen bzw. Firmen vermietet, die einen Personalausweis und einen für das gemietete Fahrzeug gültigen Führerschein vorlegen bzw. einen mit einem gültigen Führerschein versehenen Fahrer stellen. Das Mindestalter für die Anmietung beträgt 21 Jahre oder aber mindestens 2 Jahre der Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis. Ausnahmen ist das Quad 50 CC welches schon ab 16 Jahren gefahren werden darf.
§ 2 Vermietung in das Ausland
Für Fahrten ins Ausland bedarf es in jedem Fall der schriftlichen Genehmigung des Vermieters. Der Mieter ist verpflichtet, sich über die Devisen- und Zollbestimmungen sowie die Verkehrsvorschriften des Besuchslandes zu informieren und diese zu beachten. Der Mieter ist für alle Schäden (Beschädigung des Fahrzeuges, Beschlagnahme, etc.) haftbar, die auf Fahrten im Ausland entstehen, ohne dass es eines Verschuldens bedarf. Er haftet dem Vermieter auch für einen etwaigen Mietausfall in Höhe der Tagesmiete § 9 für die einzelnen Ausfalltage, ohne dass es eines Nachweises der Vermietungsmöglichkeiten bedarf.
§ 3 Vorbestellungen
Vorbestellungen von Fahrzeugen, auch mündliche oder fernmündliche, sind verbindlich. Bei Bestellungen die über 2 Tage in der Zukunft liegen, verlanget der Vermieter eine Anzahlung von 50,00 Euro. Das Fahrzeug braucht jedoch vom Vermieter nicht länger als 1 Stunde nach dem vereinbarten Fahrantritt bereitgehalten werden. Der Vermieter haftet aus der Vorbestellung nicht, wenn das vorbestellte Fahrzeug nicht einsatzfähig ist.
§ 4 Übernahme und Mietkaution
(1) Mit der Übernahme des Fahrzeuges erkennt der Mieter an, dass sich dasselbe in verkehrssicherem, fahrbereitem und sauberem Zustand befindet und keinerlei Mängel aufweist. Behauptet der Mieter, dass bei der Übernahme des Fahrzeugs nicht erkennbare Mängel vorlagen, so ist der Mieter in der Beweispflicht. Die Anerkennung bezieht sich auch auf die Unversehrtheit der Plomben des Kilometerzählers, dessen Stand, den Tankinhalt, das Zubehör, insbesondere komplettes Werkzeug, vollständige Fahrzeugpapiere und ggf. Extras. (2) Die Höhe des Mietpreises richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag. Die Zahlung des Mietpreises ist im Voraus fällig. (3) Bei Anmietung des Fahrzeuges ist eine Kautionszahlung zzgl. Zum Mietpreis fällig. Die Kaution beträgt 150 €. Sie wird nach vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeuges nebst Fahrzeugpapieren und Schlüssel an den Mieter zurückgegeben. Für den Fall des nicht vertragsgemäßen Zustandes des Fahrzeuges bei der Rückgabe, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution ganz oder teilweise zu verwenden, um das Fahrzeug in einen vertragsgemäßen Rückgabezustand zu versetzen, bzw. diese als Ersatz für etwaige Aufwendungen für die Beschaffung von Fahrzeugpapieren oder Schlüsseln zu nutzen. Über die verwendete Kaution erhält der Mieter eine Abrechnung. Die nicht verbrauchte Kaution erhält der Mieter zurück.
§ 5 Mietdauer und Rückgabe
(1) Die Mindestmietdauer beträgt i.d.R. 1 Stunde zu den üblichen Geschäftszeiten. Der Mieter darf innerhalb der vereinbarten Mietdauer das Fahrzeug nur so lange nutzen, als ausreichende Barmittel zur Befriedigung der Ansprüche des Vermieters vorhanden sind. (2) Eine Verlängerung des Mietvertrages ist nur mit Genehmigung des Vermieters vor Ablauf der Mietzeit zulässig. (3) Wird das Fahrzeug mit kompletten Papiere nicht rechtzeitig zurückgegeben, ist der Vermieter berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 50,00 € neben der Miete für jede angefangene Stunde der Vorenthaltung des Fahrzeuges oder der Fahrzeugpapiere nebst Schlüssel zu fordern. (4) Der Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis jederzeit mit sofortiger Wirkung zu kündigen und das Fahrzeug in Besitz zu nehmen, wenn der Mieter den Vertrag verletzt oder wenn sich nach Abschluss des Vertrages die Unzuverlässigkeit des Mieters herausstellt. Der Vermieter kann ein Vertragsangebot auch ohne Angabe von Gründen ablehnen. (5) Der Vermieter kann noch innerhalb von 24 Stunden Mängel beanstanden. Die Rückgabe des Fahrzeuges außerhalb der Geschäftszeiten ist nicht möglich. (6) Bei überschreiten der vereinbarten Mietdauer ist der Vermieter berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Mieters wieder in seinen Besitz zu bringen. (7) Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe des Fahrzeuges haftet der Mieter unbeschränkt für alle nach Ablauf der Mietzeit eingetretenen Haftpflicht- und Kaskoschäden.
§ 6 Mieterrechte
Der Mieter ist berechtigt, das gemietete Fahrzeug in verkehrsüblicher Weise zu benutzen. Der Mieter darf, ausser zur gewerblichen Personen- und Güterbeförderung für andere, auf eigene Gefahr Personen und Waren entsprechend dem Verwendungszweck des gemieteten Fahrzeuges und den gesetzlichen Bestimmungen unter Beachtung der zulässigen Belastung des Fahrzeuges befördern. Fahrer, Mitfahrer und sonstige beförderte Waren oder Gepäck sind nicht versichert. Der Vermieter haftet nicht für Ansprüche, die aus der Mitnahme entstehen.
§ 7 Besondere Pflichten des Mieters
(1) Der Mieter darf das Fahrzeug nur selbst lenken, oder durch einen in diesem Vertrag vorgesehenen Fahrer lenken lassen. (2) Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug pfleglich zu behandeln und um seine Erhaltung besorgt zu sein. Dazu gehört auch die ständige Überwachung der Verkehrs- und Betriebssicherheit wie Reifendruck, Bremsfunktion, ordnungsgemäße Sicherung beim Abstellen, usw.); bei mehrtägiger Benutzung die Fahrzeugpflege, Abschmieren und Ölwechsel in einer Vertragswerkstatt. (3) Der Mieter ist für eine ordnungsgemäße Sicherung des Fahrzeuges gegen Diebstahl verantwortlich und hat dasselbe bei Nacht in einer Garage oder an einem anderen gesicherten Platz abzustellen, keinesfalls aber auf der Strasse. (4) Bei Betriebsunfähigkeit auf freier Strecke sind alle Maßnahmen zur Sicherung und Bewachung des Fahrzeuges zu treffen. (5) Die Benutzung des gemieteten Fahrzeuges bei Renn- oder Sportveranstaltungen sowie zum Abschleppen anderer Fahrzeuge ist verboten. Die Benutzung des gemieteten Fahrzeuges auf hierfür nicht vorgesehenen Wegstrecken, sowie auf gebührenpflichtigem Gelände ist verboten. Eine Off-Road Benutzung im Gelände oder auf Cross Bahnen ist ebenfalls verboten. Das Fahrzeuge darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden. (6) Der Vermieter haftet nicht für Schäden des Mieters, gleich welcher Art, die durch eine auf der Fahrt vorkommende Betriebsunfähigkeit des Fahrzeuges entstehen könnten.
§ 8 Reparaturen
(1) Reparaturen, die durch normalen Verschleiß erforderlich waren, übernimmt der Vermieter, sofern diese nicht durch unsachgemäße Behandlung oder Fahrlässigkeit des Mieters verursacht wurden. Wird eine Reparatur erforderlich, deren Kosten der Vermieter zu tragen hat, ist dessen Einverständnis vorher einzuholen und die Weisung des Vermieters zu befolgen. Geschieht dies nicht, hat der Vermieter nur die Reparatur zu tragen, die für die betriebssichere Weiterfahrt ganz unerlässlich waren. Bereicherungsansprüche des Mieters aus weitergehenden Reparaturen sind ausgeschlossen. (2) Für Reifenschäden leistet der Vermieter keinen Ersatz der aufgewandten Kosten. Glas- und Frostschäden gehen in jedem Fall zu Lasten des Mieters.
§ 9 Unfälle und sonstige Schäden
(1) Das Fahrzeug ist gegen Haftpflichtschäden versichert. (2) Abgesehen von den Fällen des § 8 haftet der Mieter dem Vermieter für alle während der Mietzeit eintretenden Beschädigungen des Fahrzeuges, insbesondere für Reparaturkosten, Mietausfall gem. § 9, Wertminderung, Kosten der Rechtsberatung und etwaiger Sachverständigen Gutachten, Diebstahl, etc. (3) Ist eine Haftungsbeschränkung für Reparaturkosten vereinbart, wird deren Umfang im Mietvertrag unter "Besondere Vereinbarungen angegeben. Der Mieter haftet in diesem Fall für Kaskoschäden im Sinne des Versicherungsvertragsgesetzes und den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftverkehrsversicherung nur bis zur angegebenen Höhe. Die Haftung des Mieters für Mietausfall gem. Abs. 4, Wertminderung und sonstige Kosten für Rechts- und Sachverständigenberatung, bleibt hiervon unberührt. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Brand-, Entwendungs- und sonstige Schäden, sowie bei vorsätzlich und grobfahrlässig verursachten Schäden. (4) Unter Verzicht auf den Nachweis der Vermietmöglichkeit haftet der Mieter dem Vermieter während der Reparatur des Fahrzeuges in Höhe der Tagesmiete für den täglichen Mietausfall. (5) Der Mieter ist verpflichtet, bei Unfällen dem Vermieter, der Versicherung und der Polizei alle Auskünfte zu geben, die zur Aufklärung erforderlich sind. Bei Verkehrsunfällen sind die Polizei und der Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Zeugen und alle sonstigen Beweismittel sind zu sichern. Gegenüber Beteiligten sollen keinerlei Erklärungen abgegeben werden. (6) Die Ersatzpflicht des Mieters entfällt insoweit, als ein ersatzpflichtiger Dritter seine Ersatzpflicht anerkennt und erfüllt, bzw. zur Erfüllung in der Lage ist.
§ 10 Gerichtsstand und sonstige Vereinbarungen
(1) Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Zusätzliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. (2) Der Mieter kann weder mit einer Gegenforderung aufrechnen, noch ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. (3) Erfüllungsort und Gerichtsstand, auch für Wechsel-Scheck oder Urkundenprozesse, ist der Sitz der Vermietfirma. (4) Für die Ansprüche des Vermieters gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von 6 Monaten gem. § 548 BGB. (5) Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Vorschriften dieses Vertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.
Stand 01.01.2007
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